AGB
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma GARITEC AG (AGB)
Die AGB treten mit Wirkung ab 25. März 2004 in Kraft.
Allgemeines
Für alle Aufträge gelten bis zum Widerruf ausschliesslich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GARITEC AG, sofern zwischen dem Kunden und der GARITEC AG nicht übereinstimmend und schriftlich etwas anderes in der Offerte oder Auftragsbestätigung vereinbart worden ist. Zusätzliche mündliche Abmachungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Offerte, Leistungsumfang und Auftragsbestätigung
Die Bindefrist für Offerten der GARITEC AG beträgt 60 Tage ab Datum der Offertenabgabe.
Mit der Auftragserteilung anerkennt der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GARITEC AG. Ein Auftrag erhält erst nach erfolgter schriftlicher Bestätigung, seitens der GARITEC AG, Gültigkeit. Für den Umfang der geschuldeten Leistung ist die Auftragsbestätigung der GARITEC AG, ergänzend der Offerte, alleine massgebend.
Die der Auftragsbestätigung oder der Offerte zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Massangaben etc. sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Lieferfristen, Lieferkosten
Die vom Kunden angegebene Lieferzeit stellt nur eine annähernde Angabe dar und ist für die GARITEC AG nicht bindend.
Die GARITEC AG ist bestrebt, den terminlichen Wünschen soweit als möglich und im Rahmen der Stoffverfügbarkeit und der Lieferbereitschaft der Artikel entgegen zu kommen. Lieferfristen werden nur dann garantiert, wenn sie schriftlich von der GARITEC AG bestätigt werden. Der Beginn der Lieferfrist setzt die Klarstellung aller technischen Details durch den Kunden voraus.
Wird die Lieferfrist ohne Verschulden des Kunden um mehr als 25 Tage überschritten, so ist der Kunde nach Ablauf einer der
GARITEC AG schriftlich zu erteilenden Nachfrist von 20 Tagen nach Eingang des Schreibens zum Rücktritt berechtigt. Bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht verhindert werden konnten oder die nicht im Einflussbereich der GARITEC AG liegen, wie zum Beispiel Streik, Aussperrungen, Ereignisse höherer Gewalt, verspätete Zulieferung, Betriebsstörungen usw. verlängert sich die Lieferfrist auch innerhalb eines Lieferverzuges angemessen. Im Falle der Nichteinhaltung verzichtet der Kunde auf die Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche gegenüber der Garitec AG.
Die Lieferkosten innerhalb der Schweiz belaufen sich bei Auftragswert unter CHF 250.– pro Lieferung nach effektivem Aufwand. Ab Auftragswert CHF 250.– pro Lieferung innerhalb der Schweiz erfolgt die Auslieferung franko Domizil. Bei Auslandlieferungen werden die effektiven Transport- und Zollkosten dem Kunden in Rechnung gestellt.
Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise beziehen sich auf die in der Offerte angegebenen Mengen. Sollte die bestellte Menge geringer oder höher als geplant ausfallen, oder der Auftrag später als innerhalb von 60 Tagen seit Offertenabgabe erteilt werden, verlieren die in der Offerte genannten Preise ihre Gültigkeit und die GARITEC AG ist berechtigt, ein überarbeitetes Angebot nachzureichen.
Vorbehalten bleibt die Preisänderung infolge vom Kunden gewünschten Umstellungen und Änderungen, die nach erfolgter schriftlicher Auftragsbestätigung eingegangen sind und Zusatzarbeiten oder Änderungen im Lieferungs- und Leistungsumfangs zur Folge haben.
Bei Auftragswerten über CHF 15’000.– kann die GARITEC AG eine Anzahlung in der Höhe von 30 % oder mindestens CHF 5’000.– verlangen. Die Auslieferung beginnt in diesen Fällen nach dem Eingang der Anzahlung.
Die Zahlungen sind auch dann zu Leisten, wenn Gegenansprüche oder etwelche Beanstandungen geltend gemacht werden oder wenn die Ware bzw. Leistungen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht termingerecht abgeliefert werden kann. Die Verrechnung ist nicht zulässig.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Garitec AG.
Unberechtigte Abzüge werden kostenpflichtig nachbelastet.
Bei verspäteter Zahlung fallen Verzugskosten (u.a. Mahngebühren von CHF 30.– pro Mahnung) und Verzugszinsen von 1 % pro Monat ab dem Tag der Fälligkeit an.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, nebst den vorerwähnten Verzugszinsen und Verzugkosten auch noch die nach der Fälligkeit der Rechnung anfallenden effektiven Inkassokosten (mindestens 9 % des Rechnungs-Betrages, sowie weitere Aufwendungen gemäss Tarif) inklusive der Betreibungs- und Prozesskosten zu übernehmen.
Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte aus jeder Rechnungsforderung an einen Dritten abzutreten. Die Anzeige der Abtretung ist dann auf der Rechnung ersichtlich.
Der Kunde hat gem. Artikel 40 d OR bezüglich des Gerichtsstandes ein Widerrufsrecht von 7 Tagen.
Gewährleistung
Nach jeder Auslieferung hat der Kunde, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der Ware zu prüfen und dabei festgestellte Mängel innerhalb von 10 Tagen der GARITEC AG ordnungsgemäss und schriftlich mitzuteilen. Spätere Reklamationen werden nur angenommen, wenn die Mängel zum Zeitpunkt der Auslieferung trotz ordentlicher Prüfung nicht erkennbar waren und wenn sie unverzüglich und schriftlich nach der Feststellung der GARITEC AG mitgeteilt werden.
Bei begründeten Mängelrügen hat der Kunde das Recht, unter Ansetzung einer angemessenen Frist vorerst die Nachbesserung zu verlangen. Soweit eine Nachbesserung innert angemessener Frist nicht möglich ist, kann der Kunde wahlweise Ersatzlieferung verlangen oder das Minderungsrecht geltend machen. Weitere Mängelrechte sowie Schadenersatzansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Geringfügige und vertretbare Abweichungen bei der Gestaltung, Form und Farbe stellen keinen Mängel dar.
Preisanpassungen
Bei Nachbestellungen ist die GARITEC AG berechtigt, die vereinbarten Preise den veränderten Kosten anzupassen.
Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht, als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Parteien Zofingen (AG) als ausschliesslichen Gerichtsstand. Die GARITEC AG behält sich vor gegen den Kunden an dessen ordentlichen Gerichtsstand vorzugehen.